SPG § 66. Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst

§ 66. Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

(1) Wenn die Identität eines Toten nicht feststeht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, sie durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche festzustellen.

(2) Besteht die Vermutung, vorhandene Spuren eines gefährlichen Angriffes seien von jemandem hinterlassen worden, der danach verstorben ist, so können die Sicherheitsbehörden diesen Verdacht durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche überprüfen.

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