4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 62.
Auskunftsrecht
(1) § 11 des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach § 149d Abs. 1 Z 1 StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß § 56 Abs. 2 betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.
(2) In jenen Fällen, in denen
1. die Behörde keine Daten des Antragstellers ermittelt oder verarbeitet hat oder
2. das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Fahndung, die Abwehr gefährlicher Angriffe, die Abwehr krimineller Verbindungen oder die erweiterte Gefahrenerforschung gefährden oder erheblich erschweren würde,
hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.”
(3) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen
1. vollständig oder
2. nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt gemäß Abs. 2 Z 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.”
(4) Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren nach § 41 des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Behörde binnen drei Monaten keine Auskunft erteilt.
(5) Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (§ 41 des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, daß die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.
(6) Eingaben gemäß Abs. 1 und 4 sowie die daraufhin ergehenden Erledigungen sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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