SPG § 61. Zulässigkeit der Aktualisierung, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 24.05.2018
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 61. Zulässigkeit der Aktualisierung
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
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FAAAF-30961