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SPG § 61. Zulässigkeit der Aktualisierung, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 24.05.2018

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 61. Zulässigkeit der Aktualisierung

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

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FAAAF-30961