SPG § 61. Zulässigkeit der
Aktualisierung, BGBl. I Nr. 29/2018, gültig ab 25.05.2018
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 61. Zulässigkeit der Aktualisierung
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961