4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 60. Verwaltungsstrafevidenz
(1) Die Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den § 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den § 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten und diese für eine Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 zu übermitteln:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
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FAAAF-30961