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SPG § 5., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 5.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1. der Bundesgendarmerie,

2. der Bundessicherheitswachekorps,

3. der Kriminalbeamtenkorps,

4. der Gemeindewachkörper sowie

5. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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