4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 59.
Umweltevidenz
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben eine Evidenz jener Anlagen zu führen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, daß im Falle einer Abweichung der Anlage von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht.
(2) Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die eine solche Anlage genehmigt haben, sind verpflichtet, der nach dem Standort zuständigen Sicherheitsbehörde (Abs. 1) stets unverzüglich die zur Beurteilung der Gefährlichkeit der Anlage und zu einer wirkungsvollen Abwehr auftretender Gefahren erforderlichen Daten zu übermitteln. Jedenfalls sind Art und Standort der Anlage, der Betreiber und die für die Einhaltung der Vorschriften Verantwortlichen, Betriebsweise und Betriebszeiten, Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie die zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung auftretender Gefahren vorgesehenen Maßnahmen bekanntzugeben.
(3) Nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Anlagen, die zu übermittelnden Daten und die Form der Übermittlung hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung zu erlassen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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FAAAF-30961