4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 56.
(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
1. wenn der Betroffene der Übermittlung - bei sensiblen Daten ausdrücklich - zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;
2. inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;
3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;
4. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4);
5. wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur, soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;
6. für die Zwecke des § 71 Abs. 3 Z 1 an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;
7. für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des § 46 DSG 2000.
Die § 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.
(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden als Sicherheitsbehörden ist unzulässig, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hierdurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 Abs. 1 Mediengesetz) umgangen würde.
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