4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 56.
(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen - abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes und des § 57 Abs. 3 - personenbezogene Daten nur übermitteln
1. wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;
2. anderen Sicherheitsbehörden;
3. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;
4. den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;
5. anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
6. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;
7. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4).
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.
(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung (§ 57); Berichtigungen in Datensätzen der Zentralen Informationssammlung sind aber in allen weiteren Auskünften als solche kenntlich zu machen.
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