SPG § 56., BGBl. Nr. 759/1996, gültig von 01.05.1997 bis 30.09.1997

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 56.

(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen - abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes und des § 57 Abs. 3 - personenbezogene Daten nur übermitteln

1. wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;

2. anderen Sicherheitsbehörden;

3. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;

4. den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;

5. anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;

6. ausländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist;

7. ausländischen Sicherheitsbehörden außerdem, soweit dies zur Vollziehung der § 21 und 22 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.

8. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden, die zum Zwecke der Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erfolgen soll, ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten; sie hat zu unterbleiben, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und daß der Bundesminister für Inneres sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu ersuchen.

(4) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung (§ 57); Berichtigungen in Datensätzen der Zentralen Informationssammlung sind aber in allen weiteren Auskünften als solche kenntlich zu machen.

(5) Sofern die Bundesregierung zu Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln oder das Überlassen von Daten, die

1. für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (§ 53 Abs. 1 Z 2) oder

2. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 53 Abs. 1 Z 4)

benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung und das Überlassen von Daten nach Z 1 dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter oder überlassener Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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