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SPG § 55., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.08.1999

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 55.

(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen

1. für Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Sicherung von Tatsachen, die unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen, oder

2. in sonstigen Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung mit ausdrücklicher, schriftlich erteilter Zustimmung des Betroffenen

personenbezogene Daten verarbeiten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben (Sicherheitsüberprüfung). Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(2) Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn der Betroffene für eine Funktion vorgesehen ist, bei der er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat, und die Gebietskörperschaft darum ersucht.

(3) Außerdem dürfen die Sicherheitsbehörden für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) Sicherheitsüberprüfungen von Menschen vornehmen, die sich im räumlichen Umfeld der Geschützten aufhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961