4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 54a.
Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum Zweck verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde im Rechtsverkehr verwendet werden.
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FAAAF-30961