SPG § 53b. Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden, BGBl. I Nr. 29/2018, gültig ab 25.05.2018
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 53b. Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
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FAAAF-30961