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SPG § 53a., BGBl. I Nr. 158/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 53a.

Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

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FAAAF-30961