4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 53.
Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten
1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);
2. für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21);
3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2);
4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3);
5. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.
(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Zwecke und unter den Voraussetzungen, die in Abs. 1 genannt sind, Daten verarbeiten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; hiebei darf die Verknüpfung solcher Daten mit gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten nicht programmgesteuert erfolgen. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten die Auskünfte zu verlangen, die sie als wesentliche Voraussetzung für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; sie muß sich jedoch auf Namen, Geschlecht, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie auf die von der Sicherheitsbehörde zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, ist nur zulässig, wenn die Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt. Eine Verweigerung der Auskunft ist außerdem zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen deutlich überwiegen. Über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
(4) Im übrigen sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, wie insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, Einholen von Auskünften, Beobachten und durch Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, zu ermitteln.
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