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SPG § 52. Aufgabenbezogenheit, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 24.05.2018

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 52. Aufgabenbezogenheit

Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961