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SPG § 52. Aufgabenbezogenheit, BGBl. I Nr. 29/2018, gültig ab 25.05.2018

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Ermittlungsdienst

§ 52. Aufgabenbezogenheit

Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-30961