4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
1. Hauptstück Allgemeines
§ 51.
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
(1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen oder einer dieser Vorgänge) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Jedenfalls haben sie auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung und auf den Vorrang vertraulicher Behandlung der Daten bedacht zu sein.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, mit Ausnahme des § 6, 2. Tatbestand, und des § 7 Abs. 2 Anwendung.
(3) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten.
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FAAAF-30961