SPG § 4., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.01.2003

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 4.

(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

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