SPG § 3. Sicherheitspolizei, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993
1. Teil
2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 3. Sicherheitspolizei
Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
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FAAAF-30961