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SPG § 27. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück

§ 27. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-30961