2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück
§ 27. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
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FAAAF-30961