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SPG § 24. Fahndung, BGBl. I Nr. 130/2017, gültig von 01.09.2017 bis 14.08.2018

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 24. Fahndung

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;

2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;

3. der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;

4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußerstreitgesetzAußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961