2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
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FAAAF-30961