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SPG § 20. Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 29.02.2016

2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20. Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

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FAAAF-30961