SPG § 20. Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit, BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 29.02.2016
2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20. Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961