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SPG § 2. Besorgung der Sicherheitsverwaltung, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2. Besorgung der Sicherheitsverwaltung

(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

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FAAAF-30961