SPG § 18. Rechte und Pflichten juristischer Personen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

1. Teil

3. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 18. Rechte und Pflichten juristischer Personen

Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-30961