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SPG § 18. Rechte und Pflichten juristischer Personen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

1. Teil

3. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 18. Rechte und Pflichten juristischer Personen

Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-30961

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