SPG § 17., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2000
1. Teil
3. Hauptstück Begriffsbestimmungen
§ 17.
Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961