SPG § 17. Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung, BGBl. I Nr. 85/2000, gültig ab 01.10.2000

1. Teil

3. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 17. Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-30961