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SPG § 17. Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung, BGBl. I Nr. 85/2000, gültig ab 01.10.2000

1. Teil

3. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 17. Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

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FAAAF-30961