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SPG § 16., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997

1. Teil

3. Hauptstück Begriffsbestimmungen

§ 16.

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;

(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (bandenmäßige oder organisierte Kriminalität).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder

2. nach den § 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951, oder

3. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

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