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SPG § 15b., BGBl. I Nr. 146/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2007

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 15b.

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Diese endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.

(2) Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

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FAAAF-30961