1. Teil
2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 15. Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben den Sicherheitsdirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
(2) Die Sicherheitsdirektoren haben den Bundesminister für Inneres über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß regionaler Bedeutung zu informieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961