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SPG § 14a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, BGBl. I Nr. 50/2012, gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 14a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

(1) Die Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen

1. sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und

2. sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8).

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.

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FAAAF-30961