SPG § 14a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, BGBl. I Nr. 104/2002, gültig von 01.02.2003 bis 31.08.2012

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 14a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

(1) Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.

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