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SPG § 13a. Dokumentation, BGBl. I Nr. 5/2016, gültig von 01.01.2020 bis 24.05.2018

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 13a. Dokumentation

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.

(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verwendung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft)

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FAAAF-30961