1. Teil
2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 11.
Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des Sachaufwandes oder Personalangelegenheiten
1. der Bundespolizei den Sicherheits- oder Bundespolizeidirektionen,
2. der Bundesgendarmerie den Landes- oder Bezirksgendarmeriekommanden
mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961