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SPG § 10b., BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 10b.

Organisation und Führung

(1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

(2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

(3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;

2. Gestaltung des Lehrangebots;

3. Einführung neuer Lehrgänge;

4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

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