SPG § 10a., BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 10a.

Sicherheitsakademie

(1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;

2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);

3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;

4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.

(6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-30961