SPG § 10a., BGBl. I Nr. 146/1999, gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2002

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 10a.

Sicherheitsakademie

(1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungs- und Forschungsstätte der Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörde sowie von Führungs- und Lehrkräften der Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl und über die Durchführung der einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.

(3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheitsakademie zu führen, in die internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.

(4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.

Insbesondere ist der Beirat zu hören:

1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

2. bei der Gestaltung des Lehrangebots;

3. bei der Einführung neuer Lehrgänge;

4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

5. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.

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