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SPG § 10., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.06.2005

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 10.

Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

(1) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten unterstehen die Landesgendarmeriekommanden unmittelbar dem Bundesminister für Inneres (Gendarmeriezentralkommando).

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Ihnen obliegt die Organisation des Streifendienstes innerhalb des Landes oder des Bezirkes. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes).

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FAAAF-30961