§ 4.
(1) Für die Stadtgemeinde Zell am See wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen:
1. die Baubewilligung für einen unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bau;
2. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf einen unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bau, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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YAAAF-30959