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DBA VAE (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Vereinigte Arbabische Emirate (VAE); Abkommen – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)) Artikel 20 ÖFFENTLICHER DIENST, BGBl. III Nr. 88/2004, gültig ab 01.09.2004

Artikel 20 ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Mitgliedern dieser österreichischen Außenhandelsstelle sowie den Mitgliedern der Abu Dhabi Investment Authority in Österreich gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 18, 19 oder 21 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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WAAAF-30951