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DBA VAE Artikel 19 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 88/2004, gültig ab 01.09.2004

Artikel 19 RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansäßigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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WAAAF-30951