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DBA Rumänien (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Rumänien; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)) PROTOKOLL

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und Rumänien abgeschlossen wurde, sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 5 “BETRIEBSTÄTTE“

Bauausführungen oder Montagen, die vor Anwendung dieses Abkommens begonnen wurden, werden nach dem am in Wien unterzeichneten Abkommen behandelt.

2. Zu Artikel 11 “ZINSEN“

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 wird der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Vomhundertsatz auf 0 vom Hundert herabgesetzt, wenn und solange Österreich auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung keine Abzugsteuer auf Zinsen erhebt, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.

3. Zu Artikel 17 Absatz 3 “KÜNSTLER UND SPORTLER“

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die Steuerbehörden im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

4. Zu Artikel 22 Absatz 3 “ANDERE EINKÜNFTE“

a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.

b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bukarest, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30948