Anlage zu § 24 Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags
1. Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich
b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
b) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
c) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
d) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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