Anlage zu § 23e Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
1. Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:
dabei ist
BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;
rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;
ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;
ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und
Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2. Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
a) alle Risikopositionen im Inland;
b) die folgenden Risikopositionen im Inland:
aa) alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;
bb) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
cc) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;
dd) alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;
c) alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;
d) in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;
e) in Drittländern belegene Risikopositionen;
f) Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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