III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich
(1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.
(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 74 und 94, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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