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BWG § 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich, BGBl. I Nr. 98/2014, gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1. Diejenigen Meldungen gemäß §§ 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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