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BWG § 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich, BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1. Diejenigen Meldungen gemäß § 74, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2. die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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