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BWG § 99a., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 99a.

(1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann der Bundesminister für Finanzen bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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