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BWG § 99., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 99.

Wer

1. (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);

2. (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);

3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;

6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 4 erteilt;

7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;

8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt;

10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;

11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Abs. 6 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Abs. 6 Z 2 zu melden;

15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;

16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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